Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend 

  • einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3-7 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
  • einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach
    dem Bundespflegegeldgesetz
  • oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz

und Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen?
In diesem Fall bieten wir finanzielle Unterstützung an, damit Sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.

Höhe der finanziellen Unterstützung

  • bei Pflegegeld der Stufe 1-3: EUR 1.200,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-

Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung.
Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche.
Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege von mindestens 4 Tagen möglich.
Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden.
Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Feststellung durch Fachpersonal

Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen (Befundbericht)
durch

  • eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
  • eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
  • ein gerontopsychiatrisches Zentrum
  • eine/n FachärztIn für Psychiatrie und/oder Neurologie

Einkommensgrenzen

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1-5
  • EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6-7

Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.
Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den
Sozialhilfegesetzen der Länder.

Quelle:
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – www. bundessozialamt.gv.at