Unter verfügbarem Vermögen versteht man Geld auf Konten oder Sparbüchern, aber auch Vermögen in Bausparverträgen oder Wertpapieren, das im Eigentum des Pflegeheimbewohners ist. Dieses verfügbare Vermögen wird zur Finanzierung des Aufenthalts herangezogen.

In jedem Fall verbleibt ein Freibetrag  Das Sparvermögen ist bis zu einem Betrag in Höhe von 7.000 Euro (freibleibendes Vermögen) heranzuziehen. Sollte eine Sterbeversicherung existieren oder vertragliche Verpflichtungen zur Abdeckung der Begräbniskosten bestehen, so hat der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner ein Betrag von 4.230 Euro an freibleibendem Vermögen zu verbleiben.