Pflegeregress

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat beschlossen, dass ab 1.1.2018 ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist. Diese Verfassungsbestimmungen haben folgende Auswirkungen auf das Sozialhilfegesetz und auf die Übernahme der Restkosten bei Unterbringung in Pflegeheimen:

1. Hilfebedürftigkeit:

Derzeit sieht das Sozialhilfegesetz vor, dass Hilfebedürftigkeit erst dann gegeben ist, wenn das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfängerin nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern.

Ab 1.1.2018 ist bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit bei einem Antrag auf Übernahme der Restkosten einer Pflegeheimversorgung die Vermögenssituation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin unbeachtlich.

Dies gilt allerdings nur bei Übernahme der Restkosten bei einer Pflegeheimversorgung, für andere Leistungen des Sozialhilfegesetzes gilt nach wie vor der Vermögensregress. Keine Änderungen gibt es hinsichtlich des Einsatzes des Einkommens und des Pflegegeldes.

2. Rechtskräftige Kostenrückersatzbescheide und Vergleiche:

Vor dem 1.1.2018 in Rechtskraft erwachsene Kostenrückersatzbescheide bzw. Vergleiche sind auch nach dem 31.12.2017 zu exekutieren.