Für den Fall, dass der Bewohner des Pflegezentrums verheiratet ist und der Ehepartner im eigenen Haushalt bleibt, ist dieser Ehepartner unterhaltspflichtig und leistet so seinen Beitrag zu den Aufenthaltskosten. Die Höhe dieses Beitrags wird ähnlich wie bei einem Scheidungsverfahren vom Gericht festgelegt. Der Beitrag reicht sozial gestaffelt bis zu 30% des Netto-Einkommens.