Hat der Bewohner eines Pflegeheims Eigentum verschenkt, dann wird in der Steiermark auf diese zur Gänze zugegriffen, wenn die Schenkung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

In der Praxis wird ein Zeitraum von bis zu 10 Jahren auf Schenkungen hin überprüft. Liegen Schenkungen vor, die länger als drei Jahre zurückliegen und konnte zum Zeitpunkt der Schenkung schon ein Krankheitsbild erkannt werden, das zum Pflegebedarf führt, dann kann auch hier Kostenersatz gefordert werden.

Bei Schenkungen ist es daher zu empfehlen, sich zuvor mit einem Rechtsanwalt oder Notar zu beraten, der einschlägige Erfahrungen mit der steirischen Praxis hat.

… und Erben

Wenn ein Bewohner eines Pflegeheims während seines Langzeit-Aufenthalts erbt, ändern sich seine Vermögensverhältnisse. Auf den Vermögenszuwachs wird entsprechend zugegriffen.

Verstirbt ein Heimbewohner während des Pflegeaufenthalts, kann eine Forderung gegenüber der Verlassenschaft geltend gemacht werden. Die Erben sind jedoch nur bis zur Höhe der Verlassenschaft kostenpflichtig.