Ab 1. Jänner 2012 ist für die Einstufung nicht mehr das Land, sondern die Pensionsversicherungsanstalt zuständig!

Die Übersiedlung in ein Pflegezentrum ist oft dann nötig, wenn der Pflegebedarf steigt. Damit ist es meist sinnvoll, die Einstufung des Pflegeaufwandes neu zu überprüfen, damit dem Klienten wirklich jene Pflege zuteil wird, die er benötigt. Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes ist nicht von Einkommen und Vermögen, sondern nur vom Pflegeaufwand abhängig.

Pflegestufe 1: 157,30 EUR (Pflegebedarf mehr als 65 Stunden / Monat)

Pflegestufe 2: 290,00 EUR (Pflegebedarf mehr als 95 Stunden / Monat)

Pflegestufe 3: 451,80 EUR (Pflegebedarf mehr als 120 Stunden / Monat)

Pflegestufe 4: 677,60 EUR (Pflegebedarf mehr als 160 Stunden / Monat)

Pflegestufe 5: 920,30 EUR (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden / Monat und außergewöhnlicher Pflegeaufwand)

Pflegestufe 6: 1.285,20 EUR (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden / Monat, der zeitlich nicht koordinierbar und auch in der Nacht zu erbringen ist oder wenn wegen einer möglichen Eigen- oder Fremdgefährdung die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nötig ist)

Pflegestufe 7: 1.688,90 EUR (Pflegebedarf mehr als 180 Stunden / Monat, wobei keine zielgerichteten Bewegungen möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt)